Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energie-Infrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
E-InfrastrukturG
Text
Ziele des Gesetzes
§ 3.Paragraph 3,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch
die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
die Vollendung des Energiebinnenmarkts,
die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
die Verringerung der Treibhausgasemissionen,
die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
die Verbesserung der Energieeffizienz,
womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.
Schlagworte
Innovationsstandort, Energiepolitik
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180108