Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energie-Infrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
E-InfrastrukturG
Text
Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
§ 5.Paragraph 5,
Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180110