Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
Text
Anhang 4
Bei der Beurteilung der Grenzwerte im § 45 Abs. 5 Z 1 und 2 und § 52 Abs. 4 Z 1 und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient zu berücksichtigen. Der Gesamtexpositionsquotient (GEQ) ergibt sich anhand folgender Formel:Bei der Beurteilung der Grenzwerte im Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient zu berücksichtigen. Der Gesamtexpositionsquotient (GEQ) ergibt sich anhand folgender Formel:
•
+
1
B = an einem Ort auftretende magnetische Flussdichte
E = an einem Ort auftretende elektrische Feldstärke
ERef = 5 kV/m (Effektivwert) für die elektrische Feldstärke und
BRef = 200 µT (Effektivwert) für die magnetische Flussdichte.
Bei der Beurteilung der Mehrfachexposition sind die aus den Referenzgrößen bestimmten Expositionsquotienten für die elektrischen und die magnetischen Felder zu summieren. Wenn der resultierende Gesamtexpositionsquotient kleiner gleich 1 ist, gilt der Basisgrenzwert als eingehalten. Der Basisgrenzwert ist jener Grenzwert der für das Schutzziel relevanten biologisch wirksamen physikalischen Größe, verursacht durch Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.