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Anl. 4 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anhang 4

Bei der Beurteilung der Grenzwerte im Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 ist der Gesamtexpositionsquotient zu berücksichtigen. Der Gesamtexpositionsquotient (GEQ) ergibt sich anhand folgender Formel:

• + 1

B = an einem Ort auftretende magnetische Flussdichte

E = an einem Ort auftretende elektrische Feldstärke

ERef = 5 kV/m (Effektivwert) für die elektrische Feldstärke und

BRef = 200 µT (Effektivwert) für die magnetische Flussdichte.

Bei der Beurteilung der Mehrfachexposition sind die aus den Referenzgrößen bestimmten Expositionsquotienten für die elektrischen und die magnetischen Felder zu summieren. Wenn der resultierende Gesamtexpositionsquotient kleiner gleich 1 ist, gilt der Basisgrenzwert als eingehalten. Der Basisgrenzwert ist jener Grenzwert der für das Schutzziel relevanten biologisch wirksamen physikalischen Größe, verursacht durch Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278926