Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Grobprüfung bei Energieanlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 10 hat die Behörde bei Energieanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der Energieanlage betroffen sein wird, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,Abweichend von Paragraph 10, hat die Behörde bei Energieanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der Energieanlage betroffen sein wird, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
diesen betroffenen Staat so früh wie möglich über die Energieanlage zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß § 10 Abs. 2 vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind unddiesen betroffenen Staat so früh wie möglich über die Energieanlage zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind und
den betroffenen Staat über den Ablauf der Grobprüfung und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß § 10 Abs. 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.den betroffenen Staat über den Ablauf der Grobprüfung und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2,Sofern die Behörde im Rahmen der Grobprüfung feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch die Energieanlage entstehen, ist abweichend von § 9 Abs. 1 Z 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen. Dies gilt auch, wenn ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, weil er die Auffassung der Behörde, dass durch die Energieanlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen, nicht teilt undSofern die Behörde im Rahmen der Grobprüfung feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch die Energieanlage entstehen, ist abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen. Dies gilt auch, wenn ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, weil er die Auffassung der Behörde, dass durch die Energieanlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen, nicht teilt und
der Projektwerber – ungeachtet des Rechtes beider Staaten, eine Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997) anzurufen oder ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage zu wählen – beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oderder Projektwerber – ungeachtet des Rechtes beider Staaten, eine Untersuchungskommission entsprechend Anhang römisch vier des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,) anzurufen oder ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage zu wählen – beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder die in Z 1 angeführten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass durch die Energieanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen.die in Ziffer eins, angeführten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass durch die Energieanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen.
(3)Absatz 3,Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Grobprüfung notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß § 10 Abs. 2 vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Grobprüfung notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.Für die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278869