Rechtstracker.at

§ 11 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Grobprüfung bei Energieanlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 10, hat die Behörde bei Energieanlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der Energieanlage betroffen sein wird, ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    1. Ziffer eins
      diesen betroffenen Staat so früh wie möglich über die Energieanlage zu benachrichtigen, wobei dem betroffenen Staat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorliegenden Projektunterlagen zu übermitteln sind und
    2. Ziffer 2
      den betroffenen Staat über den Ablauf der Grobprüfung und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren und ihm eine angemessene Frist für etwaige Vorbringen zu setzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem betroffenen Staat auch ermöglicht wird, die Projektunterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Sofern die Behörde im Rahmen der Grobprüfung feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen betroffenen Staates durch die Energieanlage entstehen, ist abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen. Dies gilt auch, wenn ein betroffener Staat Einwendungen erhebt, weil er die Auffassung der Behörde, dass durch die Energieanlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen, nicht teilt und
    1. Ziffer eins
      der Projektwerber – ungeachtet des Rechtes beider Staaten, eine Untersuchungskommission entsprechend Anhang römisch vier des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,) anzurufen oder ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage zu wählen – beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      die in Ziffer eins, angeführten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass durch die Energieanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des betreffenden Staates entstehen.
  3. Absatz 3,Der Projektwerber hat der Behörde, soweit für die Durchführung des grenzüberschreitenden Grobprüfung notwendig, auf Verlangen Übersetzungen der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorzulegenden Projektunterlagen in der Sprache des betroffenen Staates zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Für die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gilt hinsichtlich betroffener Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278869