Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Entfall der Grobprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des § 9 treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen. Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des Paragraph 9, treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278870