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§ 12 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Entfall der Grobprüfung

Paragraph 12,

Beim Repowering von Photovoltaikanlagen, die auf bestehenden Projektflächen errichtet und betrieben werden, entfällt die Grobprüfung, und die Rechtswirkungen des Paragraph 9, treten auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, nicht erfüllt werden. Die Behörde hat die Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen, welche für die bestehende Anlage durch den Projektwerber einzuhalten waren, auch für die beantragte Energieanlage aufzutragen.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278870