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§ 13 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Energieanlagen, die nicht den Absatz 2 bis 4 zugeordnet sind, sowie in jedem Fall bei Energieanlagen mit wesentlichen Auswirkungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 9,, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im ordentlichen Verfahren zu führen.
  2. Absatz 2,Die Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen an bestehenden Energieanlagen bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im vereinfachten Verfahren zu führen.
  3. Absatz 3,Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung folgender Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
    2. Ziffer 2
      sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als Energieanlage mit erheblicher Auswirkung zu behandeln ist;
    4. Ziffer 4
      Repowering von Anlagen, sofern die Kapazität der Anlage nicht um mehr als 15% erhöht wird und es durch das Repowering der Anlage nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens kommt;
    5. Ziffer 5
      eine Unterbrechung des Betriebs;
    6. Ziffer 6
      eine Einschränkung der genehmigten Kapazität;
    7. Ziffer 7
      die Auflassung der Anlage oder eines Anlagenteils;
    8. Ziffer 8
      sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen;
    9. Ziffer 9
      Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 2 angeführt sind,
    10. Ziffer 10
      Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Energieanlagen oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren.
  4. Absatz 4,Anlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind sowie die Änderungen dieser Anlagen unterliegen keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die mitanzuwendenden bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften eine Genehmigungs-, Anzeige- oder Meldepflicht vorsehen.
  5. Absatz 5,Bei Änderungen von Energieanlagen bzw. Anlagen nach Absatz eins bis 3, die zu einer beantragten Kapazitätserweiterung von mindestens 50% des jeweiligen Schwellenwerts gemäß Anhang 1, oder wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität führen, ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweisung zu berücksichtigen. Sofern in Anbetracht der zu berücksichtigenden Kapazitäten durch die beantragte Änderung ein höherer Schwellenwert nach Anhang 1 anzuwenden ist, ist die Änderung in jenem Verfahren zu genehmigen, das für die Genehmigung des höheren Schwellenwerts geregelt ist.
  6. Absatz 6,Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift eine Energieanlage gemäß den Absatz eins bis 3 keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterwirft, sind die materiellen Genehmigungsbestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemäß den Absatz eins bis 3 nicht mitanzuwenden. Energieanlagen, welche durch keine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden, sind von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes befreit; dies gilt auch dann, wenn der Anhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft. Für Energieanlagen, welche gemäß diesem Abs. genehmigungs- und anzeigefrei sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 14, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift für eine Energieanlage ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren vorsieht, ist das vereinfachte Verfahren oder Anzeigeverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, sofern dadurch die Anzahl der Parteien nicht erweitert wird; dies gilt auch dann, wenn der Anhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft.
  8. Absatz 8,Der Projektwerber kann für Energieanlagen gemäß Absatz 2 bis 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.

Schlagworte

Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht, Genehmigungsverfahren

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278871