Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass
die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,
die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und
die Anlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.
(2)Absatz 2,Energieanlagen, die den Vorgaben des Abs. 1 nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des § 31.Energieanlagen, die den Vorgaben des Absatz eins, nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des Paragraph 31,
(3)Absatz 3,Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach § 13 Abs. 1 bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach Paragraph 13, Absatz eins bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.
Schlagworte
Genehmigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278872