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§ 14 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und
    3. Ziffer 3
      die Anlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.
  2. Absatz 2,Energieanlagen, die den Vorgaben des Absatz eins, nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des Paragraph 31,
  3. Absatz 3,Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach Paragraph 13, Absatz eins bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.

Schlagworte

Genehmigungspflicht

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278872