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§ 15 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen, ob die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 unterliegt oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, anzeigepflichtig ist. Die Behörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Der Projektwerber hat der Behörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sofern das Feststellungsverfahren während dem laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren betreffend dieselbe Energieanlage eingeleitet wird, kann das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren bei den Behörden bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens ausgesetzt werden. Paragraph 26, Absatz 9, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Parteistellung im Feststellungsverfahren hat nur der Projektwerber. Sofern die Behörde feststellt, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat, sind Nachbarn und die Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Schlagworte

Genehmigungsverfahren

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278873