Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Anlaufstelle
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Es ist eine Anlaufstelle betreffend jene Energieanlagen einzurichten, welche durch die jeweilige Behörde gemäß § 13 zu genehmigen sind. Sofern der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 2 Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat, kann eine vom ersten Satz abweichende Anlaufstelle für das jeweilige Bundesland eingerichtet werden. Die Behörden können sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Haftung, die Kontrolle und Aufsicht durch die zuständige Behörde sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Auf Ersuchen des Projektwerbers leisten die Anlaufstellen vor und während eines Anzeige- und Genehmigungsverfahrens umfassende Beratung und Unterstützung. Sie begleiten den Projektwerber in transparenter Weise durch das Verfahren und stellen diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können sie andere Verwaltungsbehörden miteinbeziehen und konsultieren. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die Behörde die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG einhält.Es ist eine Anlaufstelle betreffend jene Energieanlagen einzurichten, welche durch die jeweilige Behörde gemäß Paragraph 13, zu genehmigen sind. Sofern der Landeshauptmann gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat, kann eine vom ersten Satz abweichende Anlaufstelle für das jeweilige Bundesland eingerichtet werden. Die Behörden können sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Haftung, die Kontrolle und Aufsicht durch die zuständige Behörde sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Auf Ersuchen des Projektwerbers leisten die Anlaufstellen vor und während eines Anzeige- und Genehmigungsverfahrens umfassende Beratung und Unterstützung. Sie begleiten den Projektwerber in transparenter Weise durch das Verfahren und stellen diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können sie andere Verwaltungsbehörden miteinbeziehen und konsultieren. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die Behörde die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG einhält.
(2)Absatz 2,Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Anlaufstellen ein Verfahrenshandbuch für Projektwerber im Bereich der Energieanlagen zu erstellen. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Bundesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Bundesgesetze erläutert werden. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Landesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Landesgesetze erläutert werden. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf kleinere Energieanlagen einzugehen, die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften errichtet und betrieben werden. Das Handbuch ist nach Bedarf zu aktualisieren und auf der Homepage der Anlaufstellen zu veröffentlichen. Das Verfahrenshandbuch ist nicht rechtsverbindlich.Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Anlaufstellen ein Verfahrenshandbuch für Projektwerber im Bereich der Energieanlagen zu erstellen. Die Anlaufstellen, die gemäß Absatz eins, bei Bundesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Bundesgesetze erläutert werden. Die Anlaufstellen, die gemäß Absatz eins, bei Landesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Landesgesetze erläutert werden. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf kleinere Energieanlagen einzugehen, die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften errichtet und betrieben werden. Das Handbuch ist nach Bedarf zu aktualisieren und auf der Homepage der Anlaufstellen zu veröffentlichen. Das Verfahrenshandbuch ist nicht rechtsverbindlich.
Schlagworte
Anzeigeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278874