(1)Absatz eins,Der Projektwerber einer Energieanlage, die gemäß § 13 genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen oder eine Anzeige zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Projektunterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Sofern die Unterlagen elektronisch eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. Dem Antrag ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 bzw. der Anzeige im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Energieanlage realisiert werden soll, beizulegen, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich die Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Der Projektwerber hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit von der Energieanlage informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders gekennzeichnet vorzulegen.Der Projektwerber einer Energieanlage, die gemäß Paragraph 13, genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen oder eine Anzeige zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Projektunterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Sofern die Unterlagen elektronisch eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. Dem Antrag ist im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, bzw. der Anzeige im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Energieanlage realisiert werden soll, beizulegen, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich die Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Der Projektwerber hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit von der Energieanlage informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders gekennzeichnet vorzulegen.