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§ 18 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Öffentliche Auflage

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat den Genehmigungsantrag, die in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Unterlagen und allenfalls bereits vorliegende Sachverständigengutachten, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, ab dem Tag der Kundmachung für vier Wochen bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufzulegen (Auflagefrist); auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, ist hinzuweisen. Sofern ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ergangen ist, hat die Behörde mit der öffentlichen Auflage bis zur vollständigen Verbesserung zuzuwarten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat per Edikt gemäß Paragraph 7, kundzumachen, dass die im Absatz eins, genannten Unterlagen zur Einsicht für die Parteien aufliegen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung der Energieanlage,
    2. Ziffer 2
      die Tatsache, dass die Energieanlage Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist, welche Behörde zuständig ist und welche Verfahrensart für die Energieanlage anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme bei der Behörde,
    4. Ziffer 4
      eine Angabe über die Dauer der Auflagefrist sowie den Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben und
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis, dass Vorbringen sowie Ergänzungen zu Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen sind, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, abweichende Fristen setzt oder auf die Verfahrensstrukturierung verzichtet. Die Behörde hat die Parteien darauf hinzuweisen, dass verspätete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
    Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 22,) kann in einem mit der öffentlichen Auflage kundgemacht werden.
  3. Absatz 3,Einwendungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2, oder Paragraph 29, Absatz 2, bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann von den Parteien verlangen, dass ihre Vorbringen und Einwendungen ein bestimmtes Datenformat aufweisen müssen, sofern dieses Datenformat allgemein gebräuchlich ist. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass ab einer von der Behörde zu bestimmenden Seitenanzahl die Vorbringen und Einwendungen der Parteien über eine Zusammenfassung verfügen müssen. Sofern die Behörde von den Regelungen dieses Absatzes Gebrauch machen will, hat sie in der Kundmachung gemäß Absatz eins, zu konkretisieren, in welchem Datenformat Vorbringen und Einwendungen einzubringen sind bzw. ab welcher Seitenanzahl eine Zusammenfassung stattzufinden hat.
  5. Absatz 5,Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278876