(1)Absatz eins,Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß § 18 Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß § 7 durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3 gelten, zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß Paragraph 7, durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, gelten, zu enthalten. Sofern gemäß Paragraph 23, eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.