Rechtstracker.at

§ 19 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Öffentliche Erörterung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß Paragraph 7, durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, gelten, zu enthalten. Sofern gemäß Paragraph 23, eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.
  2. Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zur geplanten Energieanlage sind keine Einwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Website der Behörde zu veröffentlichen ist.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278877