Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung tritt am 01.01.2027 in Kraft
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Öffentliche Erörterung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß § 18 Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß § 7 durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3 gelten, zu enthalten. Sofern gemäß § 23 eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.Die Behörde kann nach der Kundmachung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Die Anberaumung einer öffentlichen Erörterung ist gemäß Paragraph 7, durch die Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat zumindest den Gegenstand der Erörterung, eine Beschreibung der Energieanlage, den Ort und die Zeit der Erörterung sowie den Hinweis darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Erörterung getätigt werden, nicht als Einwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, gelten, zu enthalten. Sofern gemäß Paragraph 23, eine ausschließliche Online-Erörterung stattfindet, kann die Ortsangabe entfallen.
(2)Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zur geplanten Energieanlage sind keine Einwendungen gemäß § 18 Abs. 3; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.Zur öffentlichen Erörterung können auch Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern. Äußerungen zur geplanten Energieanlage sind keine Einwendungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,; darauf hat der Erörterungsleiter zu Beginn der Erörterung nochmals hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Website der Behörde zu veröffentlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278877