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§ 20 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Sachverständigengutachten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sofern die Behörde die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige als notwendig erachtet, sind diese Sachverständigen durch die Behörde unverzüglich mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass noch zusätzliche Sachverständigengutachten notwendig sind, hat die Behörde die Sachverständigengutachten unverzüglich zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Sachverständigengutachten, die während der Auflagefrist oder der Verfahrensstrukturierung erstellt werden, sind öffentlich aufzulegen; diesfalls gilt Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz. Die öffentliche Auflage zur Einsicht für die Parteien ist gemäß Paragraph 7, kundzumachen, spätestens sobald das letzte Sachverständigengutachten der Behörde vorliegt; auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, ist hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  4. Absatz 4,Sofern die Behörde sich nichtamtlicher Sachverständiger gemäß Absatz 3, bedient, hat die Behörde vor der Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen durch das nachweisliche Abfragen von Befangenheitsgründen gemäß Paragraph 7, AVG sowie der schriftlichen Bestätigung der Nichtbefangenheit die Befangenheit auszuschließen. Bei der Auswahl von nichtamtlichen Sachverständigen sind deren Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Als nichtamtlicher Sachverständiger darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwei Jahren vor seiner Bestellung für den Projektwerber beruflich oder in sonstiger Weise tätig war, die geeignet ist, seine Unbefangenheit zu beeinträchtigen. Nichtamtliche Sachverständige können von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des nichtamtlichen Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
  5. Absatz 5,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen. Dieser Bescheid ist dem Projektwerber zuzustellen sowie dem nichtamtlichen Sachverständigen zur Information zu übermitteln.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278878