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§ 21 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage angemessene Fristen für das weitere Vorbringen aller Parteien zum Verfahren insgesamt oder zu einzelnen Fachbereichen setzen. Schriftliche und mündliche Vorbringen und Ergänzungen zum Vorbringen der Parteien, die nach dem Ablauf der Fristen nach dem ersten Satz erstattet werden, sind im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der zweite Satz gilt auch für Vorbringen oder Ergänzungen zu Sachverständigengutachten, jedoch nur, wenn die Kundmachung des Sachverständigengutachtens mindestens eine Woche vor Ablauf der Auflagefrist oder der Frist gemäß Satz eins erfolgt ist. Die Behörde kann, anstatt Fristen für das Vorbringen zu setzen, auf die Strukturierung des Verfahrens verzichten, wenn dies aus Gründen der Verfahrenseffizienz oder Raschheit des Verfahrens sinnvoll ist. Die jeweilige Verfahrensanordnung ist gemäß Paragraph 7, kundzumachen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit die Behörde keine Verfahrensanordnungen gemäß Absatz eins, erlassen hat, sind schriftliche und mündliche Vorbringen sowie Ergänzungen zum Vorbringen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 22,) bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Beruft sich ein Beteiligter zum Beweis seiner Angaben auf Urkunden, so hat er die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278879