Rechtstracker.at

§ 24 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Zustellung durch Edikt

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß Paragraph 7, kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.
  2. Absatz 2,Ab dem Tag der Kundmachung ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278882