Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Zustellung durch Edikt
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß § 7 kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß Paragraph 7, kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.
(2)Absatz 2,Ab dem Tag der Kundmachung ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278882