Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Ordentliches Verfahren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang, den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang, den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.
(2)Absatz 2,Bei Wärmepumpen ist ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend hiervon ist bei Luftwärmepumpen ein Genehmigungsbescheid innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278885