(2)Absatz 2,Abweichend von § 18 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9 handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat.Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat.