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§ 28 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag ist neben den Unterlagen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Antragstatbestandes vorliegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat.
  3. Absatz 3,Ein Genehmigungsbescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend vom ersten Satz ist für Anlagen gemäß den Ziffer 13 bis 15 des Anhangs 1 ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
  4. Absatz 4,Parteistellung im vereinfachten Verfahren haben nur der Projektwerber und das Arbeitsinspektorat, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren erhoben hat. Dem Arbeitsinspektorat wird das Recht eingeräumt, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erhoben hat. Beschwerderechte, die die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G anerkannten Umweltorganisationen einräumen, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278886