Rechtstracker.at

§ 29 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anzeigeverfahren

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Im Anzeigeverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Der Anzeige ist neben den Unterlagen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Anzeigetatbestandes vorliegen. Sofern die Kenntnisnahmebescheide gemäß Absatz 4, sowie allenfalls gemäß Absatz 5, eine Anlagenänderung betreffen, bilden sie einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
  2. Absatz 2,Im Anzeigeverfahren sind Paragraph 20, Absatz 2, sowie Paragraph 21, nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn. Sofern die Nachbarn nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 9, hat.
  3. Absatz 3,Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 und 9 sind bei der Behörde drei Monate vor Durchführung anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf nach Einlangen des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, sowie 5 bis 8 und 10 sind bei der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Anzeigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 8, hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, sonstige Anzeigen sind nur auf Antrag mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Eine Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 8, ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
  5. Absatz 5,Kenntnisnahmebescheide sind innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu erlassen. Nur der Projektwerber hat im Anzeigeverfahren Parteistellung. Beschwerderechte, die die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G anerkannten Umweltorganisationen einräumen, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Schlagworte

Auflassungsmaßnahme

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278887