Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Versuchs- und Notbetrieb
§ 30.Paragraph 30,
Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß § 13, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 13,, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Anlage kurzfristig zur Vermeidung von Notstandsituationen in der Energieversorgung errichtet, geändert oder – gegebenenfalls auf geänderte Weise – betrieben werden muss und anzunehmen ist, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder
wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage vorgelagerte Maßnahmen erforderlich sind, oder
wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter vorgelagerter Maßnahmen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, oder
wenn neuartige Maßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen verhindert werden soll, erprobt werden.
Die Durchführung der vorgelagerten Maßnahmen darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt dauern, ab dem diese vorgelagerten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die vorgelagerten Maßnahmen. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Projektwerber. In diesem Verfahren sind § 18, § 20 Abs. 2 und § 21 nicht anzuwenden.Die Durchführung der vorgelagerten Maßnahmen darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt dauern, ab dem diese vorgelagerten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach Paragraph 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die vorgelagerten Maßnahmen. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Projektwerber. In diesem Verfahren sind Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Versuchsbetrieb, Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278888