Rechtstracker.at

§ 31 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Betreiber der Energieanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber der Energieanlage dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
  2. Absatz 2,Sofern der Betrieb einer Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige offenkundig ist, hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  3. Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, und wird dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum verursacht oder werden dadurch die Nachbarn unzumutbar belästigt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Energieanlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Energieanlage, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Energieanlagen oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  4. Absatz 4,Die Bescheide gemäß den Absatz eins bis 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß den Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Energieanlage die mit Bescheid gemäß den Absatz eins bis 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Soweit dies zur Überprüfung eines Verdachts gemäß den Absatz eins bis 3 erforderlich ist, sind die Behörde und die von dieser herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Energieanlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und Unterlagen einzusehen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Energieanlage zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
  6. Absatz 6,Die Eigentümer der Liegenschaften, die Betreiber oder ihre Vertreter haben die Kontrollen nach Absatz eins, zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Zwangsmaßnahme

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278889