Rechtstracker.at

§ 32 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Abschnitt
Verfahren nach Erlassung der Genehmigung der Energieanlage

Zuständigkeitsübergang

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 26, oder mit Ablauf der Kenntnisnahmefrist gemäß Paragraph 29, Absatz 5, geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 6, auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den Paragraphen 13, oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen, ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß Paragraph 6, hat die ehemals mitwirkenden Behörden über die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde bei elektrischen Leitungsanlagen verlangen, dass die Fertigstellung der Leitungsanlage oder Teile der Leitungsanlage der Behörde gemäß Paragraph 6, vor Inbetriebnahme vom Projektwerber angezeigt werden. Die Behörde gemäß Paragraph 6, hat diesfalls die angezeigte Leitungsanlage bzw. die angezeigten Teile der Leitungsanlage darauf zu überprüfen, ob die Ausführung der Genehmigung entspricht, und darüber einen Abnahmebescheid zu erlassen. Die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen sind mitanzuwenden. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids geht die Zuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 6, auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigung gemäß den Paragraphen 13, oder 30 relevanten Vorschriften zuständigen ehemals mitwirkenden Behörden über. Die Behörde gemäß Paragraph 6, hat die ehemals mitwirkenden Behörden über den rechtskräftigen Abnahmebescheid und den damit eintretenden Zuständigkeitsübergang zu informieren sowie den ehemals mitwirkenden Behörden den Bescheid und die einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Behörde gemäß Paragraph 6, kann bei elektrischen Leitungsanlagen auf Antrag des Projektwerbers Änderungen im Abnahmebescheid gemäß Absatz 2, nachträglich genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und Interessen keine nachteiligen Auswirkungen haben oder
    2. Ziffer 2
      den Parteien, die von den Änderungen nachteilig betroffen sein können, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde gemäß Paragraph 6, hat ein Verfahren nach Absatz 3, auf Antrag des Projektwerbers einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. Parteistellung im Verfahren nach Absatz 3, haben jene Personen gemäß den Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 29, Absatz 5,, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 13, aufrecht geblieben ist.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins, bzw. 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278890