Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Rechtsmittelverfahren; Fortbetriebsrecht
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheiden die Landesverwaltungsgerichte. Abweichend vom ersten Satz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Verletzungen der Entscheidungspflicht der Behörde nach § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 das Bundesverwaltungsgericht. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 keine abweichende Frist für die Ergänzung der Beschwerde festsetzt.Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheiden die Landesverwaltungsgerichte. Abweichend vom ersten Satz entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Verletzungen der Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 das Bundesverwaltungsgericht. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht nach Absatz 2, keine abweichende Frist für die Ergänzung der Beschwerde festsetzt.
(2)Absatz 2,Das Verwaltungsgericht kann für Ergänzungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.Das Verwaltungsgericht kann für Ergänzungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird eine genehmigende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf die Energieanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 10 ist innerhalb von sechs Wochen zu treffen.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 10, ist innerhalb von sechs Wochen zu treffen.
(5)Absatz 5,Die Energieanlage oder Teile der Energieanlage dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Energieanlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Projektwerber. Die Behörde gemäß § 6 hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt zu erwarten ist.Die Energieanlage oder Teile der Energieanlage dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Energieanlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Projektwerber. Die Behörde gemäß Paragraph 6, hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278891