Rechtstracker.at

§ 34 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abweichungen von der Genehmigung

Paragraph 34,

Aufgetragene Vorschreibungen sind auf Antrag des Betreibers mit Genehmigungsbescheid durch die Behörde gemäß Paragraph 6, aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ergibt, dass die genannten Vorschreibungen für die nach Paragraph 25, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Projektwerber weniger belastenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden kann. Parteistellung haben jene Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 29, Absatz 5,, denen Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 13, zugekommen ist.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278892