(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Freihaltebereichs realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten desjenigen, der sich widersprüchlich zu Abs. 1 verhält, indem Neu-, Zu- und Umbauten durchgeführt oder Anlagen jeder Art, mit Ausnahme elektrischer Leitungsanlagen, im Freihaltebereich errichtet wurden, anzuordnen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Antrag eines Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, welcher sein Projekt innerhalb eines durch Trassenfreihaltungsverordnung ausgewiesenen Freihaltebereichs realisieren möchte, die Beseitigung eines dem Absatz eins, widersprechenden Zustandes auf Kosten desjenigen, der sich widersprüchlich zu Absatz eins, verhält, indem Neu-, Zu- und Umbauten durchgeführt oder Anlagen jeder Art, mit Ausnahme elektrischer Leitungsanlagen, im Freihaltebereich errichtet wurden, anzuordnen.