Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Verpflichtung zur Trassenausweisung
§ 48.Paragraph 48,
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß Paragraph 47, vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278906