Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 50.Paragraph 50,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:
ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.
Schlagworte
Wassermenge, Versorgungsinfrastruktur
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278908