(1)Absatz eins,Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben alle drei Jahre, erstmals 2030, einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere Informationen zur Verfahrensdauer, zur Einhaltung der festgelegten Fristen in § 10 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5, § 33 Abs. 4 und zu vorgenommenen Digitalisierungs- und Schulungsmaßnahmen zu enthalten.Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben alle drei Jahre, erstmals 2030, einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere Informationen zur Verfahrensdauer, zur Einhaltung der festgelegten Fristen in Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 4 und zu vorgenommenen Digitalisierungs- und Schulungsmaßnahmen zu enthalten.