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§ 55a EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55a01.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

EABG-Dokumentation

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Genehmigungsverfahren für folgende Energieanlagen erfasst werden:
    1. Ziffer eins
      Windkraftanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 10 MW,
    2. Ziffer 2
      Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW,
    3. Ziffer 3
      Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der Verfahrensdokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Genehmigungs- und Feststellungsentscheidungen (Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 30,, Paragraph 34,), die Unterlagen betreffend Strategische Umweltprüfungen (Paragraph 41, Absatz 2,) sowie verfahrensbezogene Sachverständigengutachten, Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Paragraph 38, sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Genehmigungs- und Feststellungsverfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten, ebenso wie einen aktuellen Link auf der Website der EABG-Behörden, auf denen Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,) erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus von den zuständigen Behörden, den Landesverwaltungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz eins, dürfen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur an Dienststellen des Bundes und der Länder übermittelt werden, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Schlagworte

Genehmigungsentscheidung, Genehmigungsverfahren

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278914