Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Solarenergieanlagen auf Parkplätzen
§ 59.Paragraph 59,
Ab 1. Jänner 2030 sind bei der Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, Solarenergieanlagen zu errichten, sofern deren Errichtung und Betrieb technisch geeignet, funktional realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278918