Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Übergangsbestimmungen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57. Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen der Energieanlagen, welche ab 1. Jänner 2027 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß Paragraph 31, UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 5, sowie des Paragraph 57, Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen der Energieanlagen, welche ab 1. Jänner 2027 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in § 62 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278922