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§ 63 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.2027 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß Paragraph 31, UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 5, sowie des Paragraph 57, Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Änderungen der Energieanlagen, welche ab 1. Jänner 2027 beantragt oder angezeigt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278922