Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
2. Abschnitt
Grobprüfung
Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten
§ 9.Paragraph 9,
Bei Energieanlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllen oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 erfüllen sowie bei Energieanlagen, bei denen keine Grobprüfung gemäß § 12 notwendig ist, entfällt Bei Energieanlagen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erfüllen oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erfüllen sowie bei Energieanlagen, bei denen keine Grobprüfung gemäß Paragraph 12, notwendig ist, entfällt
die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3a UVP-G 2000,die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraphen 3 und 3 a UVP-G 2000,
die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Gebietsschutzmaßnahmen,die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, Amtsblatt Nummer L 1237 vom 24.06.2025 Seite 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Gebietsschutzmaßnahmen,
die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten sowie sonstiger Artenschutzmaßnahmen unddie Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten sowie sonstiger Artenschutzmaßnahmen und
die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Artikel 5, der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2010 Seite 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.
Schlagworte
Minderungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278867