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§ 17 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Förderbedingungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß Paragraph 23, erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß Paragraph 46, oder Paragraph 54, angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
    3. Ziffer 3
      Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
    4. Ziffer 4
      Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236669