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§ 27 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Erlöschen von Zuschlägen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Ein Zuschlag erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zweitsicherheit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
    2. Ziffer 2
      die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
    3. Ziffer 3
      sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
    4. Ziffer 4
      sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236679