Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Erlöschen von Zuschlägen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Ein Zuschlag erlischt, wenn
die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;die Zweitsicherheit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre odersich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40236679