Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
2. Unterabschnitt
Ausschreibung für Photovoltaikanlagen
Anwendungsbereich
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2)Absatz 2,In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40236682