Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44cParagraph 44 c
Text
Sicherheitsleistung
§ 44c.Paragraph 44 c,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3)Absatz 3,Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242356