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§ 45 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Antrag auf Förderung durch Marktprämie

Allgemeine Anforderungen an Förderanträge

Paragraph 45,

Anträge auf Förderung durch Marktprämie müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
  2. Ziffer 2
    zum Einsatz kommende Energiequelle und installierte Leistung der Anlage sowie die erwartete Jahreserzeugungsmenge;
  3. Ziffer 3
    den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
  4. Ziffer 4
    Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
  5. Ziffer 5
    Nachweis, dass für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten.

Schlagworte

Kostenplan, Zeitplan

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242329