Rechtstracker.at

§ 56 EAG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 198/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2023
§ 5601.01.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 5631.12.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 5601.11.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 172/2022
§ 5628.07.202131.10.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Neuerrichtung und die Erweiterung einer Photovoltaikanlage können bis zu 1 000 kWpeak Engpassleistung einer Anlage durch Investitionszuschuss gefördert werden.
  2. Absatz 2,Verfügt die Anlage gemäß Absatz eins, über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung, kann bis zu einer Speicherkapazität von 50 kWh pro Anlage zusätzlich ein Investitionszuschuss gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Absatz eins und 2 betragen mindestens 60 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 55, Absatz 5,, und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben:
    1. Ziffer eins
      Kategorie A: Förderung bis 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,
    2. Ziffer 2
      Kategorie B: Förderung > 10 kWpeak bis 20 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,
    3. Ziffer 3
      Kategorie C: Förderung > 20 kWpeak bis 100 kWpeak mit und ohne Stromspeicher,
    4. Ziffer 4
      Kategorie D: Förderung > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak mit und ohne Stromspeicher.
  4. Absatz 4,Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß Paragraph 58, höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß Paragraph 58, fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Fördercalls haben zumindest zweimal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der je Kategorie und Fördercall zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung gemäß Paragraph 58, festzulegen und auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
  6. Absatz 6,In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle gereiht. In den übrigen Kategorien hat der Förderwerber im Förderantrag den Förderbedarf in Euro pro kWpeak anzugeben. Diese Förderanträge werden, sofern sie innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen, je Kategorie nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, gereiht. Bei gleichem Förderbedarf pro kWpeak wird jener Antrag vorgereiht, der zuerst bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingelangt ist. Übersteigt der im Antrag angegebene Förderbedarf pro kWpeak den höchstzulässigen Fördersatz, ist der Antrag auszuscheiden.
  7. Absatz 7,Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Stromspeicher sowie Photovoltaikanlagen der Kategorien A und B aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.
  8. Absatz 8,Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich der Investitionszuschuss um einen Abschlag von 25%.
  9. Absatz 9,Die Höhe des Abschlags gemäß Absatz 8, kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung gemäß Paragraph 58, geändert werden.
  10. Absatz 10,Der Abschlag gemäß Absatz 8, entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      auf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder
    3. Ziffer 3
      auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder
    4. Ziffer 4
      auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder
    5. Ziffer 5
      auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
    6. Ziffer 6
      auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  11. Absatz 11,Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Absatz 10, ist mit Verordnung gemäß Paragraph 58, festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.
  12. Absatz 12,Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß Paragraph 58, ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1.
  13. Absatz 13,Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel zur Bedeckung der Förderanträge in den übrigen Kategorien, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, zu verwenden. Bei gleichem Förderbedarf pro kWpeak entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens im Sinne des Absatz 6, dritter Satz. Hiernach verbleibende Mittel sind den Fördermitteln der jeweiligen Kategorie im nachfolgenden Fördercall desselben Jahres zuzuschlagen. Nicht ausgeschöpfte Mittel am Ende eines Kalenderjahres sind den Fördermitteln des Folgejahres entsprechend zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung der Fördermittel zugunsten des Ausschreibungsvolumens für Betriebsförderungen oder eine Kürzung der Fördermittel nach Paragraph 7, erfolgt. Werden die Fördermittel in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, können die nicht ausgeschöpften Mittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, durch Verordnung gemäß Paragraph 58, anderen Technologien und Förderarten zugeschlagen werden.
  14. Absatz 14,Die Anlage, sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage, ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Engpassleistung bis 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak innerhalb von sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak innerhalb von zwölf Monaten
    nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Die Frist gemäß Ziffer eins, kann abweichend von Paragraph 55, Absatz 8, zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Schlagworte

Bergbaustandort

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40259284