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Anl. 3 EBG 2012

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 17/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute22.03.2020 BGBl. I Nr. 17/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 17/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anlage römisch drei

BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN

Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:

Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.

Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.

Die Anwender können

  1. Litera a
    sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder
  2. Litera b
    bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.

Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die

  • Strichaufzählung
    in Vorratsbehältern von Raffinerien,
  • Strichaufzählung
    in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
  • Strichaufzählung
    in Tanklagern an Rohrleitungen,
  • Strichaufzählung
    auf Leichtern,
  • Strichaufzählung
    auf Küstentankschiffen,
  • Strichaufzählung
    auf Tankschiffen in Häfen,
  • Strichaufzählung
    in Bunkern von Binnenschiffen,
  • Strichaufzählung
    in Form von Tankbodenbeständen,
  • Strichaufzählung
    als Betriebsvorräte oder
  • Strichaufzählung
    von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.

Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.

Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:

  1. Litera a
    noch nicht gefördertes Rohöl;
  2. Litera b
    Bestände, die
  • Strichaufzählung
    in Ölleitungen,
  • Strichaufzählung
    in Kesselwagen,
  • Strichaufzählung
    in Bunkern von Hochseeschiffen,
  • Strichaufzählung
    in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
  • Strichaufzählung
    von sonstigen Verbrauchern,
  • Strichaufzählung
    auf Tankschiffen auf See oder
  • Strichaufzählung
    als militärische Vorräte gehalten werden.

Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.

Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221614