Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Anlage IIIAnlage römisch drei
BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN
Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:
Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.
Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die die gewählte Methode muss während des gesamten Kalenderjahres beibehalten werden.
Die Anwender können
sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln odersämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder
bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.
Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die
in Vorratsbehältern von Raffinerien,
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
in Tanklagern an Rohrleitungen,
auf Tankschiffen in Häfen,
in Bunkern von Binnenschiffen,
in Form von Tankbodenbeständen,
von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.
Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.
Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:
noch nicht gefördertes Rohöl;
in Bunkern von Hochseeschiffen,
in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
von sonstigen Verbrauchern,
auf Tankschiffen auf See oder
als militärische Vorräte gehalten werden.
Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Anwender von den nach den vorstehenden Abs.ätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.
Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 RL 2009/119/EG erforderliche Mindestbestand erreicht ist.