Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Fusion und Insolvenz
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Importeur hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich die Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen wie auch die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse zu melden.
(2)Absatz 2,Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß Paragraph 8, mit der ZBS sind nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221580