Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis Artikel 36, des IEP-Übereinkommens.
(2)Absatz 2,In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
der Eintritt der Meldepflicht,
der Kreis der Meldepflichtigen,
die Gegenstände der Meldung,
die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Berechnungen aufgrund nachstehender Methodik durchzuführen:
das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage I;das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdöl nach Anlage römisch eins;
das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage II;das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs nach Anlage römisch zwei;
die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage III.die gehaltenen Vorratsmengen nach Anlage römisch drei.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage IV zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;Statistiken über zu haltende Vorräte nach Anlage römisch vier zu führen und diese an die Kommission zu übermitteln;
zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage I und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage II die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;zur Berechnung der Einfuhren gemäß Anlage römisch eins und des Inlandsverbrauchs gemäß Anlage römisch zwei die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen zu verwenden;
zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage III sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage IV die monatlich gemäß § 16 erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß § 20 angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anlage römisch drei sowie zur Erstellung von Statistiken gemäß Anlage römisch vier die monatlich gemäß Paragraph 16, erhobenen Mengen an Pflichtnotstandsreserven und die Ergebnisse der gemäß Paragraph 20, angeordneten statistischen Erhebungen heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221608