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§ 23b EBG 2012

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 98/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23b heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 98/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 98/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn:
    1. Litera a
      Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden,
    2. Litera b
      der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und
    3. Litera c
      wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind.
  2. Absatz 2,Anzeigepflichtig sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten;
    2. Ziffer 2
      geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer;
    3. Ziffer 3
      technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können.
  3. Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses;
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Produktionskapazitäten;
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage;
    4. Ziffer 4
      geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen.
  4. Absatz 4,Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Wartungsstillstand, Ersatzmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40281523