Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden. Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 6, der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den Paragraphen 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221246