Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten
Transparenz
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
zu veröffentlichen.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40025820