Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 verstößt,gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt,
gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach § 6 verstößt,gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 6, verstößt,
gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach Paragraph 9, Absatz eins, verstößt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,
entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.entgegen Paragraph 11, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40025822