Rechtstracker.at

§ 4 EEA-VStS-G

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 50/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß Paragraph 3, von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) erfolgen. Die Europäische Ermittlungsanordnung und sonstige Unterlagen sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der österreichischen Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat, und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates.
  3. Absatz 3,Ist nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so ist zu versuchen, diese insbesondere mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstelle des EJN in Erfahrung zu bringen.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206119