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§ 12 EEffG

Fassungen
01.01.2014 bis 14.06.2023 — BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.201414.06.2023 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164315