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§ 15 EEffG

Fassungen
22.07.2020 bis 14.06.2023 — BGBl. I Nr. 68/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1522.07.202014.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 68/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023
§ 1501.01.201421.07.2020 BGBl. I Nr. 72/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.07.2020BGBl. I Nr. 68/2020

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der
    1. Ziffer eins
      Kostenwirksamkeit,
    2. Ziffer 2
      wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
    4. Ziffer 4
      technischen Eignung und
    5. Ziffer 5
      einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. Ziffer eins
      Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
    2. Ziffer 2
      Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei oder
    3. Ziffer 3
      Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.
  3. Absatz 3,Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2020

Schlagworte

Energieerzeugungsanlage, Energieumwaldlungsanlage

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40224660