Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mindestkriterien für Energieaudits
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch drei festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
(3)Absatz 3,Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
(4)Absatz 4,Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40164321