Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Abs. 2 elektrische Energie zu den gemäß § 39 ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt § 15 ÖSG 2012 sinngemäß.Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Absatz 2, elektrische Energie zu den gemäß Paragraph 39, ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt Paragraph 15, ÖSG 2012 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
die das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen unddie das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen und
deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 sind aus dem gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, sind aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
(5)Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Abs. 1 einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. § 37 bis § 41 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Absatz eins, einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. Paragraph 37 bis Paragraph 41, ÖSG 2012 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40164322