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§ 19 EEffG

Fassungen
12.08.2014 bis 14.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1912.08.201414.06.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen

Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Absatz 2, elektrische Energie zu den gemäß Paragraph 39, ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt Paragraph 15, ÖSG 2012 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,
    1. Ziffer eins
      die das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen und
    2. Ziffer 2
      deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.
    Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, sind aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, vermindert um die Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.
  5. Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Absatz eins, einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. Paragraph 37 bis Paragraph 41, ÖSG 2012 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164322